Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1972

Geschäftszahl

0031/71

Rechtssatz

Bezüglich einer Schenkung ist nicht von der Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG auszugehen, sondern die allgemeine Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden.