Ausführungen dahin, dass bei Unterlassungsdelikten (hier:
Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 der BO für Wien) die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt.Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 129, Absatz 2, der BO für Wien) die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt.