Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1971

Geschäftszahl

1649/70

Rechtssatz

Ausführungen dahin, dass bei Unterlassungsdelikten (hier:

Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 129, Absatz 2, der BO für Wien) die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt.