Verwaltungsgerichtshof
15.03.1971
1649/70
Ausführungen dahin, dass bei Unterlassungsdelikten (hier:
Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 129, Absatz 2, der BO für Wien) die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt.