Für den Bereich der Kriegsopferversorgung ist eine Berücksichtigung von Pauschbeträgen, wie sie für die steuerliche Einkommensermittlung vorgesehen ist (§ 10 Abs 3 EStG), nicht zulässig (Hinweis E 25.11.1960, 2630/59, VwSlg 5430 A/1960).Für den Bereich der Kriegsopferversorgung ist eine Berücksichtigung von Pauschbeträgen, wie sie für die steuerliche Einkommensermittlung vorgesehen ist (Paragraph 10, Absatz 3, EStG), nicht zulässig (Hinweis E 25.11.1960, 2630/59, VwSlg 5430 A/1960).