Verwaltungsgerichtshof
06.11.1970
1531/70
Für den Bereich der Kriegsopferversorgung ist eine Berücksichtigung von Pauschbeträgen, wie sie für die steuerliche Einkommensermittlung vorgesehen ist (Paragraph 10, Absatz 3, EStG), nicht zulässig (Hinweis E 25.11.1960, 2630/59, VwSlg 5430 A/1960).