Die Übergabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes gegen Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem Teil der Liegenschaft stellt eine vertragliche Übergabe im Sinne des § 13 Abs 5 KOVG dar.Die Übergabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes gegen Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem Teil der Liegenschaft stellt eine vertragliche Übergabe im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG dar.