Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition IX c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition römisch neun c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.