Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1970

Geschäftszahl

0312/70

Rechtssatz

Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition römisch neun c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.