Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 1839/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4133 F/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1839/69

Entscheidungsdatum

07.10.1970

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
GewStG §12 Abs2 Z1;
GewStG §7 Z1;

Beachte

y12364;

Rechtssatz

Das GewerbesteuerG bezweckt durch die Vornahme der in Paragraph 7, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 8, GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen den objektiven Ertrag des Gewerbebetriebes der Besteuerung zu unterziehen und sieht deshalb vor, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage -

anders als bei der Einkommensteuer - unabhängig von der persönlichen Kapitalkraft des Unternehmens vorzugehen ist. Dauerschuldzinsen liegen nicht vor, soweit Zinsenzuschüsse von einem Bundesland gewährt werden (Hiezu rechtliche Ausführungen zur teleologischen Auslegung des Paragraph 7, GewStG unter Bezugnahme auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 4.5.1965, römisch eins 134/63 römisch zwei, BStBl 1965 römisch drei S 417, wirtschaftliche Betrachtungsweise als Auslegungsbehelf).

*

E 7.10.1970, 1839/69 #1 VwSlg 4133 F/1970;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001839.X01

Im RIS seit

07.10.1970

Dokumentnummer

JWR_1969001839_19701007X01

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