Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1970

Geschäftszahl

1839/69

Rechtssatz

Das GewerbesteuerG bezweckt durch die Vornahme der in Paragraph 7, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 8, GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen den objektiven Ertrag des Gewerbebetriebes der Besteuerung zu unterziehen und sieht deshalb vor, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage -

anders als bei der Einkommensteuer - unabhängig von der persönlichen Kapitalkraft des Unternehmens vorzugehen ist. Dauerschuldzinsen liegen nicht vor, soweit Zinsenzuschüsse von einem Bundesland gewährt werden (Hiezu rechtliche Ausführungen zur teleologischen Auslegung des Paragraph 7, GewStG unter Bezugnahme auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 4.5.1965, römisch eins 134/63 römisch zwei, BStBl 1965 römisch drei S 417, wirtschaftliche Betrachtungsweise als Auslegungsbehelf).

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E 7.10.1970, 1839/69 #1 VwSlg 4133 F/1970;

Beachte

y12364;