Das Verzeichnis über die angeschafften Wertpapiere ist innerhalb der allgemeinen Frist zur Abgabe der Steuererklärungen, spätestens jedoch innerhalb einer allenfalls individuell erstreckten Frist dem Finanzamt vorzulegen; wird es nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt der Anspruch auf Begünstigung; die Erzwingung der Vorlage des Verzeichnisses
wäre fehl am Platz.
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E 31.10.1963, 723/61 #1