Die im Abgabenrecht wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht dazu führen, abweichend von der äußeren Erscheinungsform, den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Testamentes und der dazu vom Universalerben und der erblasserischen Tochter ausgegangen werden dürfte (hier: Frage einer Versorgungsrente nach § 10 Abs 1 Z 1 EStG).Die im Abgabenrecht wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht dazu führen, abweichend von der äußeren Erscheinungsform, den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Testamentes und der dazu vom Universalerben und der erblasserischen Tochter ausgegangen werden dürfte (hier: Frage einer Versorgungsrente nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EStG).
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E 21.12.1971, 1319/69 #2 VwSlg 4323 F/1971;