Die im Heilfürsorgeverfahren getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, bedeutet nicht auch die Anerkennung als mittelbare Dienstbeschädigung und kann daher nicht die Wirkung des § 4 Abs 3 KOVG entfalten.Die im Heilfürsorgeverfahren getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, bedeutet nicht auch die Anerkennung als mittelbare Dienstbeschädigung und kann daher nicht die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG entfalten.