Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1971

Geschäftszahl

1261/69

Rechtssatz

Die im Heilfürsorgeverfahren getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, bedeutet nicht auch die Anerkennung als mittelbare Dienstbeschädigung und kann daher nicht die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG entfalten.