Verwaltungsgerichtshof
19.02.1971
1261/69
Die im Heilfürsorgeverfahren getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, bedeutet nicht auch die Anerkennung als mittelbare Dienstbeschädigung und kann daher nicht die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG entfalten.