Bei der zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vorzunehmenden Beweiswürdigung ist für Wahrscheinlichkeitsurteile kein Raum (hier: Annahme, dass ein medizinischer Sachverständiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein für die Ermittlung der Krankheitsvorgeschichte maßgebliches anderes Gutachten verwertet habe).