Ist im Zeitpunkt der letzten Feststellung des Einheitswertes einer Liegenschaft diese nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden, so ist § 13 Abs 5 KOVG unanwendbar; es ist dann nach § 13 Abs 1 KOVG vorzugehen.Ist im Zeitpunkt der letzten Feststellung des Einheitswertes einer Liegenschaft diese nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden, so ist Paragraph 13, Absatz 5, KOVG unanwendbar; es ist dann nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG vorzugehen.