Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1969

Geschäftszahl

0059/69

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der letzten Feststellung des Einheitswertes einer Liegenschaft diese nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden, so ist Paragraph 13, Absatz 5, KOVG unanwendbar; es ist dann nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG vorzugehen.