Im Falle der vollständigen Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist für die Einkommensermittlung nicht die Sondervorschrift des § 13 Abs 4 sondern die allgemeine Vorschrift des § 13 Abs 1 KOVG maßgeblich.Im Falle der vollständigen Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist für die Einkommensermittlung nicht die Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 4, sondern die allgemeine Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG maßgeblich.