Das Wasserrechtsgesetz bietet keine Handhabe, die Kosten von Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 dieses Gesetzes anderen als den bisher Berechtigten aufzuerlegen.Das Wasserrechtsgesetz bietet keine Handhabe, die Kosten von Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, dieses Gesetzes anderen als den bisher Berechtigten aufzuerlegen.