Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1969

Geschäftszahl

1531/68

Rechtssatz

Das Wasserrechtsgesetz bietet keine Handhabe, die Kosten von Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, dieses Gesetzes anderen als den bisher Berechtigten aufzuerlegen.