Ist eine Angelegenheit nicht unter die in Art 118 Abs 3 B-VG namentlich genannten Angelegenheiten zu subsumieren, dann ist an Hand des Art 118 Abs 2 B-VG zu prüfen, ob eine bestimmte Angelegenheit nicht doch in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.Ist eine Angelegenheit nicht unter die in Artikel 118, Absatz 3, B-VG namentlich genannten Angelegenheiten zu subsumieren, dann ist an Hand des Artikel 118, Absatz 2, B-VG zu prüfen, ob eine bestimmte Angelegenheit nicht doch in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.