Wird von dem Antragsteller auf Neubemessung der Beschädigtenrente die Behauptung aufgestellt, er übe neben seinem bisherigen Beruf auch noch einen anderen aus, welcher in dem bisherigen Verfahren nach § 8 KOVG 1957 nicht berücksichtigt worden ist, so hat sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen (Hinweis E 11.12.1964, 1112/64).Wird von dem Antragsteller auf Neubemessung der Beschädigtenrente die Behauptung aufgestellt, er übe neben seinem bisherigen Beruf auch noch einen anderen aus, welcher in dem bisherigen Verfahren nach Paragraph 8, KOVG 1957 nicht berücksichtigt worden ist, so hat sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen (Hinweis E 11.12.1964, 1112/64).