Die Norm des § 82 StVO hat den Vertrieb von Druckschriften nicht zum Gegenstand. Sie dient dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit verschiedenen Rechtsgutes. Wenn daher Verkaufseinrichtungen für Zeitungen auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne vorherige Bewilligung der Behörde aufgestellt werden, so ist eine Bestrafung nach der StVO nicht ein Verstoß gegen § 9 Pressegesetz (Hinweis E VfGH vom 30.11.1967, B 300/67). Die an eine behördliche Bewilligung gebundene Benützung von Straßen darf nicht schon vor der Erteilung der Bewilligung ausgeübt werden.Die Norm des Paragraph 82, StVO hat den Vertrieb von Druckschriften nicht zum Gegenstand. Sie dient dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit verschiedenen Rechtsgutes. Wenn daher Verkaufseinrichtungen für Zeitungen auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne vorherige Bewilligung der Behörde aufgestellt werden, so ist eine Bestrafung nach der StVO nicht ein Verstoß gegen Paragraph 9, Pressegesetz (Hinweis E VfGH vom 30.11.1967, B 300/67). Die an eine behördliche Bewilligung gebundene Benützung von Straßen darf nicht schon vor der Erteilung der Bewilligung ausgeübt werden.