Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1969

Geschäftszahl

0064/68

Rechtssatz

Die Norm des Paragraph 82, StVO hat den Vertrieb von Druckschriften nicht zum Gegenstand. Sie dient dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit verschiedenen Rechtsgutes. Wenn daher Verkaufseinrichtungen für Zeitungen auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne vorherige Bewilligung der Behörde aufgestellt werden, so ist eine Bestrafung nach der StVO nicht ein Verstoß gegen Paragraph 9, Pressegesetz (Hinweis E VfGH vom 30.11.1967, B 300/67). Die an eine behördliche Bewilligung gebundene Benützung von Straßen darf nicht schon vor der Erteilung der Bewilligung ausgeübt werden.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1; (RIS: abwh)