Ausführungen darüber, daß Hilflosigkeit auch dann nicht mehr vorliegen kann, wenn der Kriegsbeschädigte aus einer Heilanstalt nur beurlaubt, nicht entlassen ist, der Sachverständige jedoch feststellt, daß Hilflosigkeit nicht mehr vorliegt; ferner, daß eine rückwirkende Einstellung der Pflegezulage nur zulässig ist, wenn die Einstellung für die abgelaufene Zeit durch ein ärztliches Sachverständigengutachten gedeckt ist.