Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1968

Geschäftszahl

1500/67

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß Hilflosigkeit auch dann nicht mehr vorliegen kann, wenn der Kriegsbeschädigte aus einer Heilanstalt nur beurlaubt, nicht entlassen ist, der Sachverständige jedoch feststellt, daß Hilflosigkeit nicht mehr vorliegt; ferner, daß eine rückwirkende Einstellung der Pflegezulage nur zulässig ist, wenn die Einstellung für die abgelaufene Zeit durch ein ärztliches Sachverständigengutachten gedeckt ist.

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

0668/75 E 20. Oktober 1975 8902 A/1975 RS 1 Das Erkenntnis vom 28.3.1967, Zl 1500/67 ist seit Neufassung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG durch die Nov Bundesgesetzblatt 204 aus 1969, nicht mehr anwendbar.

(RIS: abwh)