Verwaltungsgerichtshof
28.03.1968
1500/67
Ausführungen darüber, daß Hilflosigkeit auch dann nicht mehr vorliegen kann, wenn der Kriegsbeschädigte aus einer Heilanstalt nur beurlaubt, nicht entlassen ist, der Sachverständige jedoch feststellt, daß Hilflosigkeit nicht mehr vorliegt; ferner, daß eine rückwirkende Einstellung der Pflegezulage nur zulässig ist, wenn die Einstellung für die abgelaufene Zeit durch ein ärztliches Sachverständigengutachten gedeckt ist.
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
0668/75 E 20. Oktober 1975 8902 A/1975 RS 1 Das Erkenntnis vom 28.3.1967, Zl 1500/67 ist seit Neufassung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG durch die Nov Bundesgesetzblatt 204 aus 1969, nicht mehr anwendbar.
(RIS: abwh)