Fall eines abgewiesenen Nachsichtsansuchens; bemerkenswert folgendes:
a) Die Behörde hatte bei ihrer Ermessensübung ua ERWÄGUNGEN ÜBER DIE EINBRINGLICHKEIT des rückständigen Abgabenbetrages angestellt; wird als bedeutungslos befunden, weil die Behörde noch andere Gründe anführte;
b) die Behörde hatte ua auch die Möglichkeit einer zukünftigen Erhöhung der Einkünfte ("vielleicht auf Grund zu erwartender Änderungen der Mietengesetzgebung") erwogen; wird als unbedenklich befunden;
c) die Behörde hatte ihre Abweisung ua damit begründet, daß das ÖFFENTLICHE INTERESSE an einer (wenn auch späteren) Einbringung gegenüber dem privaten Interesse der Erhaltung des Vermögens für die Enkel des Nachsichtswerbers überwiege.
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E 27.11.1968, 1243/67 #1;