Die zur Entscheidung über Entschädiungsansprüche nach dem Verteilungsgesetz Rumänien berufene Bundesverteilungskommission ist eine Behörde iSd Art 133 Z 4 B-VG, weshalb ihre Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit Beschwerde bekämpft werden können.Die zur Entscheidung über Entschädiungsansprüche nach dem Verteilungsgesetz Rumänien berufene Bundesverteilungskommission ist eine Behörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, weshalb ihre Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit Beschwerde bekämpft werden können.
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B 27.9.1967, 0377/67 #1