Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1967

Geschäftszahl

1129/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1967/09/27 0377/67 1

Stammrechtssatz

Die zur Entscheidung über Entschädiungsansprüche nach dem Verteilungsgesetz Rumänien berufene Bundesverteilungskommission ist eine Behörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, weshalb ihre Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit Beschwerde bekämpft werden können.

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B 27.9.1967, 0377/67 #1

Beachte

y24577;