Einem Rechtsanwalt, der eine auch zum Empfang von Abgabenbescheiden ermächtigende Generalvollmacht des Steuerpflichtigen besitzt, kann dennoch ein Abgabenbescheid nicht rechtswirksam zugestellt werden, wenn dieser Rechtsanwalt nicht dem Finanzamt gegenüber als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen ist. Die tatsächliche Übernahme der Steuerbescheide durch diesen Anwalt hat keine Wirkung gegen den Steuerpflichtigen.
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E 29.5.1959, 1752/58 #2 VwSlg 2027 F/1959