Die Belassung einer Beschädigtenrente nach einer M d E v 100% gemäß § 52 Abs 4 KOVG 1957 hindert nicht, die Pflegezulage nach § 18 KOVG 1957 einzustellen, wenn die Voraussetzungen hiefür zufolge Besserung des Leidens weggefallen sind.Die Belassung einer Beschädigtenrente nach einer M d E v 100% gemäß Paragraph 52, Absatz 4, KOVG 1957 hindert nicht, die Pflegezulage nach Paragraph 18, KOVG 1957 einzustellen, wenn die Voraussetzungen hiefür zufolge Besserung des Leidens weggefallen sind.