Die Tatsache, daß in einem Bescheid jemand, dessen Vollmacht längst erloschen ist, als Parteienvertreter namhaft gemacht wird, hat nicht zur Folge, daß die Zustellung dieses Bescheides, die ohnedies nicht an den Bevollmächtigten, sondern an die Partei selbst erfolgt, rechtsunwirksam wäre. *
E 10.11.1967, 0731/67 #2