Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1967

Geschäftszahl

0731/67

Rechtssatz

Die Tatsache, daß in einem Bescheid jemand, dessen Vollmacht längst erloschen ist, als Parteienvertreter namhaft gemacht wird, hat nicht zur Folge, daß die Zustellung dieses Bescheides, die ohnedies nicht an den Bevollmächtigten, sondern an die Partei selbst erfolgt, rechtsunwirksam wäre. *

E 10.11.1967, 0731/67 #2

Beachte

y13301;

yk13657;

y13926