Der Bestimmung des § 121 Abs 1 EO, wonach die während des Exekutionsverfahrens (der Zwangsverwaltung) fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben ERST NACH den zur Erhaltung und Bewirtschaftung notwendigen Auslagen, den Versicherungsprämien und den Dienstbezügen zu berichtigen sind, kommt als lex specialis, der Vorrang vor den Abgabenvorschriften (lex generalis) zu.Der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, EO, wonach die während des Exekutionsverfahrens (der Zwangsverwaltung) fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben ERST NACH den zur Erhaltung und Bewirtschaftung notwendigen Auslagen, den Versicherungsprämien und den Dienstbezügen zu berichtigen sind, kommt als lex specialis, der Vorrang vor den Abgabenvorschriften (lex generalis) zu.
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E 2.7.1968, 635/67 #2