Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1968

Geschäftszahl

0635/67

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, EO, wonach die während des Exekutionsverfahrens (der Zwangsverwaltung) fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben ERST NACH den zur Erhaltung und Bewirtschaftung notwendigen Auslagen, den Versicherungsprämien und den Dienstbezügen zu berichtigen sind, kommt als lex specialis, der Vorrang vor den Abgabenvorschriften (lex generalis) zu.

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E 2.7.1968, 635/67 #2

Beachte

y12174;

yk13683