Ein Zwangsverwalter kann für Abgabenrückstände, die während der Zwangsverwaltung entstanden sind, von der Abgabenbehörde im Haftungswege nicht in Anspruch genommen werden. Die Abgabenbehörde kann die Befriedigung ihrer Forderung vielmehr nur im Rahmen der Bestimmungen der Exekutionsordnung durchsetzen.
*
E 2.7.1968, 635/67 #1