Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1968

Geschäftszahl

0635/67

Rechtssatz

Ein Zwangsverwalter kann für Abgabenrückstände, die während der Zwangsverwaltung entstanden sind, von der Abgabenbehörde im Haftungswege nicht in Anspruch genommen werden. Die Abgabenbehörde kann die Befriedigung ihrer Forderung vielmehr nur im Rahmen der Bestimmungen der Exekutionsordnung durchsetzen.

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E 2.7.1968, 635/67 #1

Beachte

y12173;

yk13682