Unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Angelegenheiten zur Besorgung durch die Gemeinde innerhalb ihrer "örtlichen Grenzen" kann im Vergleich mit anderen Materien der Baupolizei, deren Örtlichkeit unbestritten ist, und im Hinblick auf die Aufgaben der Gewerbeverwaltung nicht gesagt werden, dass die Eignung der Angelegenheiten, die Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen betreffen, zur Besorgung durch die Gemeinde schlechthin zu verneinen wäre.