Der in § 138 Abs WRG 1959 gebrauchte Ausdruck "eigenmächtig" stellt den Gegenbegriff zu "behördlich bewilligt" dar und muß demgemäß alles das eigenmächtig sein, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird.Der in Paragraph 138, Abs WRG 1959 gebrauchte Ausdruck "eigenmächtig" stellt den Gegenbegriff zu "behördlich bewilligt" dar und muß demgemäß alles das eigenmächtig sein, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird.