Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1967

Geschäftszahl

1830/66

Rechtssatz

Der in Paragraph 138, Abs WRG 1959 gebrauchte Ausdruck "eigenmächtig" stellt den Gegenbegriff zu "behördlich bewilligt" dar und muß demgemäß alles das eigenmächtig sein, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird.