Bei Tod eines Wirtschaftstreuhänders kann unter Umständen die Fortsetzung des Bevollmächtigungsverhältnisses zu der als Witwenfortbetrieb weitergeführten Wirtschaftstreuhänderkanzlei bzw zu dessen Kanzleiverweser angenommen werden.
*
E 22.4.1966, 0134/66 #1 VwSlg 3451 F/1966