Ausführungen zur amtlichen Ermittlungspflicht; danach enthebt die Mitwirkungspflicht der abgabepflichtigen Person im Rahmen des § 138 Abs 1 BAO die Behörde in bestimmten Fällen, Sachverhalte zu erforschen.Ausführungen zur amtlichen Ermittlungspflicht; danach enthebt die Mitwirkungspflicht der abgabepflichtigen Person im Rahmen des Paragraph 138, Absatz eins, BAO die Behörde in bestimmten Fällen, Sachverhalte zu erforschen.
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E 10.3.1966, 1431/65 #1;