Die Begehung der gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind als zwei selbständige Tatbestände zu werten. Die Behörde hat daher nach der Vorschrift des § 22 VStG für jede Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen. (Hinweis auf E vom 4.7.1962, Zl. 0557/62 und vom 3.5.1961, Zl. 0123/61)Die Begehung der gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind als zwei selbständige Tatbestände zu werten. Die Behörde hat daher nach der Vorschrift des Paragraph 22, VStG für jede Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen. (Hinweis auf E vom 4.7.1962, Zl. 0557/62 und vom 3.5.1961, Zl. 0123/61)