Die Genehmigung elektrischer Anlagen, die für eine Spannung von mehr als 30.000 Volt ausgelegt sind, steht, soweit es sich um ihre Überprüfung vom Standpunkte der Sicherheit (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) handelt, dem BM. f. Handel und Wiederaufbau zu.Die Genehmigung elektrischer Anlagen, die für eine Spannung von mehr als 30.000 Volt ausgelegt sind, steht, soweit es sich um ihre Überprüfung vom Standpunkte der Sicherheit (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) handelt, dem BM. f. Handel und Wiederaufbau zu.