Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Kriegsopfer-Interessenvertretungen kann nicht davon abhängen, ob diese Interessenvertretungen vertretungsbefugt im Sinne des § 92 KOVG 1957 sind oder Sitz und Stimme im Invalidenfürsorgebeirat haben.Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Kriegsopfer-Interessenvertretungen kann nicht davon abhängen, ob diese Interessenvertretungen vertretungsbefugt im Sinne des Paragraph 92, KOVG 1957 sind oder Sitz und Stimme im Invalidenfürsorgebeirat haben.