Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Geschäftszahl

0879/65

Rechtssatz

Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Kriegsopfer-Interessenvertretungen kann nicht davon abhängen, ob diese Interessenvertretungen vertretungsbefugt im Sinne des Paragraph 92, KOVG 1957 sind oder Sitz und Stimme im Invalidenfürsorgebeirat haben.