Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des § 5 Abs 9 StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.