Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach der geannten Gesetzesstelle ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund der ursprünglche Bescheid unrichtig war. Erforderlich ist nur, daß der im wiederaufgenommenen Verfahren ergehende neue Bescheid gegenüber den ersten Bescheid "im Spruch" anders lautet und dieser anderslautende Spruch auf neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
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E 17.6.1966, 592/65 #1 VwSlg 3474 F/1966