Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1966

Geschäftszahl

0592/65

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach der geannten Gesetzesstelle ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund der ursprünglche Bescheid unrichtig war. Erforderlich ist nur, daß der im wiederaufgenommenen Verfahren ergehende neue Bescheid gegenüber den ersten Bescheid "im Spruch" anders lautet und dieser anderslautende Spruch auf neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

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E 17.6.1966, 592/65 #1 VwSlg 3474 F/1966

Beachte

y17662;