Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, verpflichtet darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 24.9.1954, 137/52 VwSlg 1003 F/1954).