Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0018/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0018/65

Entscheidungsdatum

28.09.1965

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, verpflichtet darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 24.9.1954, 137/52 VwSlg 1003 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000018.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1965000018_19650928X01

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